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Rundfunkstaatsvertrag (RStV) - Artikel 5
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Definition für Rundfunkstaatsvertrag | Deutsches Wörterbuch
Rundfunkstaatsvertrag - DVTM
Kurzerklärung:
Seit dem 1.1.1992 besteht der „Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland“ (RStV) als rundfunkrechtliche Gesamtregelung. Der Anwendungsbereich der hierunter gefassten Teil-Rundfunkstaatsverträge reicht vom Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und Telemedien bis hin zum Jugendmedienschutz.
Ausführliche Erklärung:
Rundfunkstaatsverträge, seit dem 1.1.1992 besteht der „Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland“ (RStV) als rundfunkrechtliche Gesamtregelung. Der Anwendungsbereich der hierunter gefassten Teil-Rundfunkstaatsverträge reicht vom Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) bis hin zu den Telemedien und dem Jugendmedienschutz. Die Staatsverträge werden durch die Gesamtheit der Landesregierungen geschlossen und durch Landesgesetze in den Länderparlamenten ratifiziert. Landesrecht gilt nur insoweit, als der Rundfunkstaatsvertrag keine anderen Regelungen enthält oder solche zulässt. Der 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) ist am 1.4.2010 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des 14. RÄStV ist für den 1.1.2011 vorgesehen.
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