rundfunkstaatsvertrag § 55
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RStV: § 55 Informationspflichten und Informationsrechte - Bürgerservice
Rundfunkstaatsvertrag - Recht NRW
Impressumspflichten nach § 55 Abs.2 RStV - Blog-IT-Recht
Anbieterkennung.de - Gesetzestexte: Telemediengesetz
55 Abs. 2 RStV - Institut für Urheberrecht und Medienrecht
Viele Betreiber einer Website, die sich mit der Erstellung eines rechtssicheren Impressums befassen, werden zwangsläufig mit § 55 Abs.2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) konfrontiert. Allerdings bleibt es meist unklar, wann eine Angabe im Sinne der Vorschrift zu machen ist.
Der Gesetzeswortlaut ist wie folgt:
§ 55 Absatz 2 RStV
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
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